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Satzung

 

§  1 Name und Sitz

I Der Verein heißt Future E.D.M. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

II Sitz des Vereins ist Wertheim

III Anschriften sind die der Geschäftsstelle: Scheffelstraße 8, 97877 Wertheim und die Adresse des/der ersten Vorsitzenden.

IV Die Geschäftsstelle wird durch Vorstandsbeschluss bestimmt. Eine Verlegung der Geschäftsstelle ist den Mitgliedern unverzüglich anzuzeigen.

 

§  2 Vereinszweck; Gemeinnützigkeit

I Der Verein Future E.D.M. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

II Zweck des Vereines ist die Unterstützung und Förderung sozial schwacher senegalesischer Kindern in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Aufklärung.

III Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Schulpatenschaften, Bau und Unterhalt von Bildungsstätten sowie Unterstützung in der Gesundheitspflege.

 

§  3 Gewinne

I Der Verein Future E.D.M. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

II Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

III Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§  4 Vertretung; Geschäftsführung 

I Als Vorstand i. S. des § 26 BGB vertritt der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende jeder für sich allein dem Verein Future E.D.M. gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle in dringenden Fällen den ersten Vorsitzenden vertritt.

II Die Geschäfte des Vereins werden von der Vorstandschaft ehrenamtlich geführt.

III Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

IV Satzungsvorschriften werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit erlassen. Sie sind für alle Mitglieder und Organe des Vereins verbindlich.

 

§  5 Mitglieder

I Der Verein Future E.D.M. führt folgende Mitglieder:

- aktive Mitglieder

- fördernde Mitglieder

- Ehrenmitglieder

II Aktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, bei dem anzunehmen ist, dass er nicht gegen Vereinsvorschriften verstoßen und das Vereinsleben das Vereinsvermögen und das Ansehen, des Vereins nicht gefährden wird.

III Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins ideell oder materiell unterstützen will.

Die fördernde Mitgliedschaft erstreckt sich ausdrücklich auf diesen Zweck, sie umfasst nicht die Rechte der aktiven Mitglieder.

IV Die Aufnahme muss online auf der Vereinshomepage oder schriftlich bei der Geschäftsstelle beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Eine Ablehnung muss nicht begründet sein. Gegen die Ablehnung ist das Rechtsmittel der Berufung zur Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet dann endgültig.

V Die Vorstandschaft ernennt verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen freigestellt.

 

§  6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet, bzw. gilt als beendet am Ende des Monates, in dem Austritt, Ausschluss oder Tod erfolgen.

 

§  7 Austritt

I Der Austritt ist schriftlich, spätestens 3 Monate vor dem Jahresende zu erklären, bei minderjährigen Mitgliedern mit Zustimmungsvermerk des gesetzlichen Vertreters.

Ausnahmen von der 3 Monatsfrist kann die Vorstandschaft auf Antrag genehmigen.

II Rückwirkender Austritt ist nicht möglich.

III Das ausgetretene Mitglied verliert mit der Austrittserklärung sein Stimmrecht und das Recht bei Sitzungen anwesend zu sein.

 

§  8 Ausschluss

I Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft bei Verletzung einer den Ausschluss androhenden Vereinsvorschrift.

Diese sind:

- Betragrückstand von mehr als 3 Monaten

- grober oder wiederholter Verstoß gegen die Vereinssatzung

- unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten.

Das Mitglied soll vorher gehört werden.

II Das Mitglied kann gegen den Ausschluss binnen 14 Tage nach Bekanntgabe Verufung an die MItgliederversammlung einlegen., Diese entscheidet dann endgültig.

 

§  9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

I Aktive Mitglieder sind berechtigt Ämter zu verwalten, und bei Entscheidungen mitzuwirken.

II Aktive Mitglieder haben Beiträge zu bezahlen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

III Ein Wechsel zwischen fördernder und aktiver Mitgliedschaft ist ohne Antrag nicht möglich.

IV Fördernde Mitglieder bestimmen die Höhe ihres Beitrages selbst. Sie haben kein Stimmrecht.

 

§  10 Fälligkeit

Erster Beitrag ist ab Antragstellung auf Mitgliedschaft fällig, die weiteren Beiträge zum 01. des jeweiligen Monates.

 

§  11 Beitragsfreistellung

I Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung, ihre Beiträge zu zahlen, befreit.

II Mitglieder, die innerhalb von vier Wochen nach der Beschlussfassung über eine Beitragserhöhung ihren Austritt erklärt haben, sind nur zur Zahlung der vor der Erhöhung geltenden Beiträge verpflichtet.

III In anderen besonderen Fällen kann der erste Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Kassenwart die Beiträge stunden, herabsetzen oder erlassen.

 

§  12 Mitgliederversammlung

I Mindestens Einmal jährlich ist die Mitgliederversammlung unter Bezeichnung als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Diese Versammlung hat folgende Aufgaben:

 

1. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und des Berichts der Kassenprüfer,

2. jährliche Entlastung und Wahl der Vorstandschaft

3. Wahl der Vorstandschaft und Kassenprüfer

4. Festsetzung des Beitrages

5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins

 

II Die Kassenprüfer kontrollieren die Ordnungsgemäßheit der Kassenführung. Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht gleichzeitig der Vorstandschaft angehören. Ihre Wahl erfolgt entweder durch Akklamation oder auf Antrag nach den für die Wahl des ersten Vorsitzenden geltenden Bestimmungen. Beratung durch fachkundige Nichtmitglieder ist zulässig, soweit diese Beratung ehrenamtlich erfolgt.

 

§  13 Einladung/ Beschlussfähigkeit

I Alle Mitglieder sind von der Vorstandschaft spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bezeichnung von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung zu laden.

Die Ladung erfolgt per Mail. Zusätzlich wird der Termin auf der Homepage des Vereines unter der Rubrik „Aktuelles!“ eingestellt.

Die Mitglieder stellen selbst sicher, dass Ihre e-Mail Adresse auf dem aktuellen Stand ist.

II Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

 

§  14 Stimmberechtigung

I Stimmberechtigt sind alle anwesenden aktiven Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

II Fördernde Mitglieder, inaktive Mitglieder und Vereinsanwärter haben kein Stimmrecht.

 

§  15 Abstimmungsart

I Abstimmungen in Personalangelegenheiten erfolgen außer in den satzungsmäßig bestimmten Fällen geheim, in allen anderen Angelegenheiten offen, es sei denn, die Mehrheit stimmt einem Antrag auf geheime Abstimmung zu.

II Beschlüsse werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als Neinstimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorstandschaft.

 

§  16 Versammlungsleitung

I Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der zweite Vorsitzende, in dessen Abwesenheit ein durch Akklamation bestimmtes volljähriges Vereinsmitglied.

II Bei Angelegenheiten, die einen der Versammlungsleiter im Sinne des Absatzes I oder andere Mitglieder der Vorstandschaft persönlich betreffen, insbesondere bei deren Entlastung und Wahl, wird durch Akklamation ein volljähriges Vereinsmitglied bestimmt, das weder der Vorstandschaft angehört noch für ein Vorstandsamt kandidiert.

III Der Versammlungsleiter trifft die zum ordnungsgemäßen Versammlungsablauf erforderlichen Maßnahmen.

Es wird ein Ergebnisprotokoll geführt. Das Protokoll muss vom Protokollführer und vom ersten Vorsitzenden unterzeichnet werden.

 

§  17 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- Vorstandschaft

- Mitgliederversammlung

 

§18  Vorstandschaft

I Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

ersten Vorsitzenden

dem zweiten Vorsitzenden

dem Kassenwart

dem Schriftführer

1 Beisitzer

II Gegebenenfalls kann der Vorstand Mitglieder kooptieren. Diese Mitglieder haben nur beratende Stimmen.

Der Geschäftsführer wird von der Vorstandschaft kooptiert.

III Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu diesem Zweck gibt sie sich einen Geschäftsverteilungsplan. Die Vorstandschaft fertigt jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht.

 

§  19 Amtszeit

I Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.

II Die alte Vorstandschaft bleibt solange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft gewählt wurde.

 

§  20 Wahlverfahren

Die Vorstandsmitglieder werden bei turnusmäßigen Neuwahlen von der Jahreshauptversammlung, bei Nachwahlen von jeder Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§  21 Kommissarische Amtsverwaltung

I Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Rücktritt oder Beendigung seiner Vereinsmitgliedschaft aus seinem Amt vorzeitig aus, so ernennt die Vorstandschaft zunächst ein anderes Vorstandsmitglied zum kommissarischen Amtsverwalter.

II Die nächste für die Neuwahl zuständige Versammlung wählt für die Zeit bis zur turnusmäßigen Neuwahl der gesamten Vorstandschaft ein neues Vorstandsmitglied.

 

§  22 Vorstandssitzungen

I Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer bei Bedarf formlos einberufen und geleitet.

II Es wird ein Ergebnisprotokoll geführt.

 

§  23 Vorstandsbeschlüsse

I Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der gesamten Zahl der Vorstandsmitglieder unabhängig von deren Anwesenheit gefasst.

II Bei Vorstandssitzungen wird mit ja oder nein gestimmt. Stimmenthaltungen gelten als Neinstimmen.

 

§  24 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins Future E.D.M. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen mit Einwilligung des Finanzamtes an die Stadt Wertheim, die es unmittelbar und ausschließlich für karitative Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Wertheim den 25.03.2014

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